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§ 8 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 8 LRH-G

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese oder dieser an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Im Übrigen übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten auch neben dieser oder diesem insoweit aus, als die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm ihre oder seine Vertretung übertragen hat.