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§ 11 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 11 LRH-G

(1) Der Landesrechnungshof entscheidet als Senat. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Senat entscheidet durch Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Mitglied des Senats kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist dem Prüfungsbericht anzuschließen. Der Senat kann in seiner Stellungnahme das Stimmenverhältnis Mitteilen.

(2) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung oder in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen genügt eine Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten und der zuständigen Mitglieder, wenn sie in ihrer Stellungnahme übereinstimmen.