§ 10 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 10 LRH-G
Die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof erlässt der Senat. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.