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§ 10 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 10 LRH-G

Die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof erlässt der Senat. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.