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§ 73 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achtes Kapitel – Beteiligung der Personalvertretung → Dritter Abschnitt – Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 73 LPVG

Der Personalrat wirkt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bei

  1. 1.
    Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
  2. 2.
    Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegen kann,
  3. 3.
    Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  4. 4.
    behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
  5. 5.
    Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,
  6. 6.
    Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten, wenn sie oder er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
  7. 7.
    Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,
  8. 8.
    grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.