§ 97 LPVG - Landesamt für Verfassungsschutz
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
- 2.
Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 32 Absatz 3, § 37 Absatz 1, § 53) sind nicht anzuwenden.
- 3.
Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Landesamts für Verfassungsschutz betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads "VS - VERTRAULICH" zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.