Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Teil 2 – Der Personalrat → Abschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung
§ 8 LPVG – Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie
- 1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
- 2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind,
- 3.
eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ausüben und am Wahltag noch mehr als zwölf Monate vom Dienst freigestellt sind,
- 4.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
(2) Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt, soweit sich aus § 58 nichts anderes ergibt. Sofern die Ausbildung bei mehreren Ausbildungsstellen erfolgt, bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Dienststelle Stammbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.