§ 43 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Der Personalrat → Abschnitt 4 – Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 43 LPVG – Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuell maßgebliche Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.