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§ 9 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPrG M-V
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LPrG M-V – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerkes für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.