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§ 18 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPressG
Gliederungs-Nr.: 2270
Normtyp: Gesetz

§ 18 LPressG – Vorläufige Sicherstellung

(1) Die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten dürfen ein Druckwerk ohne richterliche Beschlagnahme zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn seine Herstellung oder Verbreitung eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand

  1. 1.
    des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder
  2. 2.
    der §§ 109d, 109g, 111, 129, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches oder der Anstiftung zum Ungehorsam (§ 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes) oder
  3. 3.
    des § 21 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

verwirklicht und wenn eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 und 17 sind auf die vorläufige Sicherstellung entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung entscheidet das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung binnen 24 Stunden nach der Sicherstellung zu beantragen. Das Gericht hat binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags zu entscheiden.

(3) Ist die vorläufige Sicherstellung von einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, so muss er die Verhandlungen spätestens innerhalb von zwölf Stunden der Staatsanwaltschaft vorlegen.

(4) Die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung wird unwirksam, wenn nicht binnen fünf Tagen seit ihrem Erlass der bestätigende Gerichtsbeschluss der Behörde zugegangen ist, die die Sicherstellung angeordnet hat; die vorläufig sichergestellten Stücke sind unverzüglich freizugeben.

(5) Der Beschluss des Gerichts, der die vorläufige Sicherstellung aufhebt, ist unanfechtbar.