Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 2 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 LplG

(zu § 2a Abs. 4)

  1. 1.

    Merkmale des Plans, insbesondere in Bezug auf

    1. a)

      das Ausmaß, in dem der Plan einen Rahmen setzt;

    2. b)

      das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst;

    3. c)

      die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

    4. d)

      die für den Plan relevanten umweltbezogenen Probleme;

    5. e)

      die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

  2. 2.

    Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

    1. a)

      die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

    2. b)

      den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

    3. c)

      die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);

    4. d)

      den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;

    5. e)

      die Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;

    6. f)

      national, gemeinschaftlich oder international geschützte Gebiete.