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§ 9 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 1. Abschnitt – Entwicklungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 9 LplG – Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem zuständigen Ministerium aufgestellt.

(2) Der Entwurf eines Entwicklungsplans, für den ein Beteiligungsverfahren nach Absatz 3 eingeleitet wird, dessen Begründung und der Umweltbericht sind dem Landtag zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen

  1. 1.

    die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,

  2. 2.

    die Regionalverbände,

  3. 3.

    die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3,

  4. 4.

    die anerkannten Naturschutzvereinigungen.

Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der Entwurf des Landesentwicklungsplans oder des fachlichen Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 4 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln.

(4) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht beim zuständigen Ministerium zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Ministerium Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen. Personen des Privatrechts ist das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahme mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Ergebnismitteilung durch Auslegung beim Ministerium während der Sprechzeiten und Hinweis darauf durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entwicklungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Behörden Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen können.

(7) Bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(8) Für die Abstimmung von Entwicklungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem zuständigen Ministerium gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen.

(9) Die Entwicklungspläne werden von der Landesregierung beschlossen.

(10) Entwicklungspläne sind fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.