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§ 5 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 5 LplG – Planerhaltung

(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Entwicklungsplans und eines Regionalplans ist es unerheblich, wenn

  1. 1.

    die Begründung des Plans unvollständig ist; dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2a Abs. 6, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen,

  2. 2.

    die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind oder

  3. 3.

    die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist.

Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über die Bekanntmachung des Entwicklungsplans oder eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans verletzt worden ist.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unerheblich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Entwicklungsplans oder des Regionalplans. In dem ergänzenden Verfahren sind die fehlenden Anhörungen und sonstigen Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Bis zur Behebung der jeweiligen Mängel entfaltet der Entwicklungsplan beziehungsweise der Regionalplan keine Bindungswirkung.

(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unerheblich oder nach Absatz 2 heilbar ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird, und zwar beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen.

(4) In der Rechtsverordnung, durch die ein Entwicklungsplan für verbindlich erklärt wird, und in der öffentlichen Bekanntmachung des Regionalplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.