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§ 46 LplG - Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

Haben Regionalverbände vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder Landkreisen vereinbart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen, oder an deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung dieser Aufgaben kann ein von § 43 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die Kostentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist.