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§ 38 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalverbände

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 38 LplG – Planungsausschuss

(1) Zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen über die Aufstellung der Regionalpläne und zur Beschlussfassung im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bestellt die Verbandsversammlung einen Planungsausschuss. Die Verbandsversammlung kann dem Ausschuss weitere Aufgabengebiete als beschließendem oder als beratendem Ausschuss zur dauernden Erledigung übertragen.

(2) Vorsitzender des Planungsausschusses ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen. In den Planungsausschuss können widerruflich als beratende Mitglieder auch Personen berufen werden, die Organisationen angehören, die an der Regionalplanung Anteil haben. Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Planungsausschusses mit beratender Stimme teil.

(3) Im Übrigen gilt für den Planungsausschuss § 37 Abs. 3 und 5 entsprechend.