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§ 37 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalverbände

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 37 LplG – Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.

(2) Beschließenden Ausschüssen können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über

  1. 1.

    die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen der Verbandsversammlung, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und die Wahl oder Bestellung seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters,

  2. 2.

    die Feststellung des Regionalplans durch Satzung bei Aufstellung und Gesamtfortschreibung des Regionalplans sowie bei Teilfortschreibung und sonstiger Änderung des Regionalplans, wenn die Grundzüge der anzustrebenden Ordnung und Entwicklung der Region wesentlich berührt werden und nicht alle Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen,

  3. 3.

    die Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans,

  4. 4.

    den Erlass von Satzungen,

  5. 5.

    den Erlass der Haushaltssatzung,

  6. 6.

    die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden,

  7. 7.

    Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. Für beschließende Ausschüsse gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter nach § 35 Abs. 8 Satz 2 vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen.

(5) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse § 39 Abs. 3 bis 5 und § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend.