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§ 28 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 5. Abschnitt – Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 28 LplG – Raumbeobachtung

(1) Die Raumordnungsbehörden beobachten laufend die räumliche Entwicklung des Landes (Raumbeobachtung).

(2) Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein digitales Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bezirk enthält. Die Träger der Bauleitplanung übermitteln der höheren Raumordnungsbehörde die Bauleitpläne und deren Änderungen zur Aufnahme in das Raumordnungskataster in einer dafür geeigneten Form; § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(3) Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und den Trägern der Regionalplanung in einem digitalen Informationssystem zusammengeführt.

(4) Die höheren Raumordnungsbehörden überwachen im Rahmen der Raumbeobachtung die erheblichen Auswirkungen der Entwicklungspläne und der Regionalpläne auf die Umwelt, die auf Grund der Durchführung des Plans eintreten. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Mitteilungen des jeweiligen Trägers der Planung über deren Ergebnisse sowie entsprechende Informationen von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt. Die Überwachung soll insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen der Durchführung des Plans frühzeitig ermitteln und damit die Voraussetzungen für eine wirksame Abhilfe schaffen. Die höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Beobachtungen dem jeweiligen Träger der Planung und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist.