§ 15 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 3. Abschnitt – Umsetzung der Planung
§ 15 LplG – Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne
Die Regionalverbände wirken auf die Verwirklichung der Regionalpläne hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Regionalverbände unterstützen die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. DieRegionalverbände können zur Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne vertragliche Vereinbarungen schließen.