§ 10 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 1. Abschnitt – Entwicklungspläne
§ 10 LplG – Verbindlicherklärung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.
(2) Verbindliche Entwicklungspläne sind mit ihrer Begründung bei dem zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.