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§ 20 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Sicherung der Raumordnung

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LPlG – Landesplanerische Stellungnahme

(1) Die Träger der Bauleitplanung teilen der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Landesplanungsbehörde die vorgesehene Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Die zuständige Landesplanungsbehörde gibt im Benehmen mit der regionalen Planungsgemeinschaft alsbald den Trägern der Bauleitplanung in einer landesplanerischen Stellungnahme die bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung bekannt. Diese sind unter Angabe der Funktionsbestimmung der Gemeinde in der Region und ihrer Beziehung zu den Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung näher darzulegen.

(2) Ist die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes nicht erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans.