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§ 8 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Programme der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPlG – Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme

(1) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme sind aus dem Landesraumentwicklungsprogramm zu entwickeln.

(2) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind insbesondere die zentralen Orte der Nahbereichsstufe, die regionalen Achsen sowie Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete mindestens für die Fachbereiche Natur und Landschaft, Tourismus, Landwirtschaft, Küsten- und Hochwasserschutz, Trinkwasser- und Rohstoffsicherung und Eignungsgebiete für Windenergienutzung auszuweisen. Sofern Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete im Landesraumentwicklungsprogramm ausgewiesen worden sind, können sie gemäß den dortigen Regelungen konkretisiert werden.

(3) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde in den gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen erarbeitet und nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der regionalen Raumentwicklungsprogramme.