§ 3 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
I. Teil – Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
§ 3 LPlG – Geltung der Grundsätze
Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 Raumordnungsgesetz des Bundes und des § 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar für alle Behörden und öffentlichen Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen); sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.