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§ 15 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Teil – Sicherung der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LPlG – Raumordnungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörden führen auf der Grundlage des § 15 des Raumordnungsgesetzes für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die in der Verordnung zu § 17 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Sie führen für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung Raumordnungsverfahren durch, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist. Satz 2 gilt auch für Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 16.4.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellen die Landesplanungsbehörden in einer landesplanerischen Beurteilung fest,

  1. 1.

    ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und

  2. 2.

    wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt und durchgeführt werden können.

Das Ergebnis ist insbesondere unter Bezugnahme auf die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu begründen. Das Ergebnis der im Raumordnungsverfahren eingeschlossenen raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung muss im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung berücksichtigt werden.

(3) Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde. Für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig. Die oberste Landesplanungsbehörde kann sich im Einzelfall die Durchführung des Raumordnungsverfahrens vorbehalten.

(4) Das Raumordnungsverfahren kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antragsteller kann auch ein anderer berührter Planungsträger sein. Auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch. Bei raumbedeutsamen Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.

(5) Die zuständige Landesplanungsbehörde kann vom Träger des Vorhabens die erforderlichen Angaben für die Planung oder Maßnahme einholen. Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Angaben beschränken, die erforderlich sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen.

(6) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sein können, die Planungsträger sowie die nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen.

(7) Die Landesplanungsbehörden können Dritte an den Raumordnungsverfahren beteiligen.

(8) Die Landesplanungsbehörden beziehen die Öffentlichkeit in der Regel dadurch ein, dass

  1. 1.

    das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird,

  2. 2.

    die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,

  3. 3.

    Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,

  4. 4.

    die Öffentlichkeit über das Ergebnis unterrichtet wird.