§ 13 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
III. Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene
§ 13 LPlG – Verbandssatzung
Die Verbandssatzung, ihre Änderung und Aufhebung muss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden. In der Verbandssatzung wird auch der Schlüssel festgelegt, nach dem der regionale Planungsverband zur Wahrnehmung seiner über § 9 Abs. 1 hinausgehenden Aufgaben von seinen Mitgliedern Sonderumlagen erheben kann.