§ 9b LPlanG LSA - Regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) § 12 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft beschlossen hat, einen Regionalen Entwicklungsplan oder Sachlichen Teilplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes regionales Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben für die bis zum 31. Januar 2026 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen, für Vorhaben, die im Planentwurf für vorgesehene Vorranggebiete für Windenergienutzung liegen und für Vorhaben gemäß § 249 Abs. 3 des Baugesetzbuches.