§ 5 LPlanG LSA - Zentrale Orte
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
Zentrale Orte haben überörtliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche und bilden die wesentliche Grundlage für die Daseinsvorsorge. Die Festlegung der Oberzentren, Mittelzentren, Mittelbereiche sowie der Kriterien für die Festlegung der Grundzentren erfolgt im Landesentwicklungsplan. Grundzentren und Nahbereiche werden in den Regionalen Entwicklungsplänen ausgewiesen.