§ 19 LPlanG LSA - Bereitstellung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Die Daten des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems werden in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und das Geodatennetzwerk des Landes bereitgestellt.
(2) Jedermann kann Daten aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem zweckbezogen erhalten und Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Daten werden durch die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesplanungsbehörde bereitgestellt. Eine Vervielfältigung und Verbreitung ist nur mit Erlaubnis der für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständigen Landesplanungsbehörde gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei eigener, nicht gewerblicher Nutzung.