§ 14 LPlanG LSA - Raumverträglichkeitsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes wird auf Antrag des Planungsträgers oder von Amts wegen im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes eingeleitet. Auf Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind die Verfahrensunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung vom Planungsträger grundsätzlich in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten einzureichen. Ergänzend dazu kann die oberste Landesplanungsbehörde die Bereitstellung der Verfahrensunterlagen in einem analogen Format verlangen.
(2) Die zuständige Landesplanungsbehörde kann vor Einleitung und im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung eine Antragskonferenz durchführen, in welcher der Ablauf des Verfahrens, der Umfang und die Form der erforderlichen Verfahrensunterlagen festgelegt werden. Im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes beginnt die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes zur Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung mit Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Verfahrensunterlagen. Die zuständige Landesplanungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit dem Planungsträger im Sinne der Verfahrenseffizienz über das grundsätzliche Format der Antragskonferenz, wobei neben Präsenzterminen oder Videokonferenzen auch die Einholung von Stellungnahmen möglich ist.
(3) An dem Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung sind im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes insbesondere zu beteiligen:
- 1.
die betroffenen Gemeinden und Landkreise,
- 2.
die betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften,
- 3.
die in ihren Belangen berührten sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes,
- 4.
die nach Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt anerkannten Verbände, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, und
- 5.
Personen des Privatrechts im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes.
Durch die zuständige Landesplanungsbehörde werden die zu Beteiligenden aufgefordert, abweichend vom Raumordnungsgesetz innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu dem Vorhaben zu nehmen. Verfristete Stellungnahmen bleiben unbeachtet.
(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes sind die Verfahrensunterlagen auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen sowie auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde von den betroffenen Gemeinden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Verfahrensunterlagen zur Einsicht auszulegen. Die Veröffentlichung und die Auslegung der Verfahrensunterlagen erfolgt abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 und 7 des Raumordnungsgesetzes während eines Zeitraums von einem Monat. Die Internetseite sowie Ort und Dauer der Auslegung sind vorher auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde sowie auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde auf den Internetseiten der betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der zuständigen Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der zuständigen Landesplanungsbehörde gegeben wird und diese in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten übermittelt werden soll.
(5) Vor Abschluss des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann die zuständige Landesplanungsbehörde eine Erörterung durchführen.
(6) Das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung endet mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Sie ist dem Vorhabenträger und den Verfahrensbeteiligten im verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten zuzuleiten und auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der landesplanerischen Beurteilung im Internet ist auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde von den betroffenen Gemeinden auf deren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen.
(7) Die landesplanerische Beurteilung kann ihre Gültigkeit verlieren, wenn sich das zugrunde liegende raumbedeutsame Vorhaben oder seine Bewertungsgrundlagen wesentlich geändert haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn für das Vorhaben neue oder geänderte Ziele der Raumordnung verbindlich geworden sind. Die Entscheidung über die Gültigkeit einer landesplanerischen Beurteilung trifft die oberste Landesplanungsbehörde.
(8) Die Beantragung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1, die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen einschließlich der Beteiligung nach Absatz 4 sowie die Mitteilung der landesplanerischen Beurteilung nach Absatz 6 sollen digital erfolgen.
(9) Von der Durchführung eines Verfahrens zu einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme:
- 1.
Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,
- 2.
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt oder
- 3.
in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der obersten Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.
§ 16 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes findet daneben Anwendung.