§ 1 LPlanG LSA - Zweck
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze der §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Hierzu sind
- 1.
durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden räumlichen Nutzungskonflikte auszugleichen und hierdurch zugleich Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen,
- 2.
die raumwirksamen Planungen der Ministerien, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und aller anderen Planungsträger entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung abzustimmen und
- 3.
die Potenziale und Synergieeffekte einer zukunftsorientierten Gestaltung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich seiner Landesgrenzen überschreitenden Bezüge durch die regionale und überregionale Zusammenarbeit sowie das Setzen von Entwicklungsimpulsen aufzugreifen und zu stärken, um die nachhaltige Raumentwicklung Sachsen-Anhalts zu verbessern und gleichzeitig zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Landes beizutragen.
(2) Der Gesamtraum schließt die unterirdischen Bereiche des gesamten Landesgebiets von Sachsen-Anhalt ein.