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§ 24 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 24 LpflG – Ausbildungsbegleitender Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Die in § 21 Abs. 1 genannten Schulen, die Schulen nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie die Schulen für bundesgesetzlich geregelte, mindestens zweijährige Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen können für Schülerinnen und Schüler, die einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nachweisen, ausbildungsbegleitend die Fachhochschulreife vermitteln. Das Nähere regelt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den erforderlichen Zusatzunterricht in den allgemein bildenden Fächern und

  2. 2.

    das Prüfungsverfahren einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Bewertungsmaßstäbe, der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, der Erteilung der Prüfungszeugnisse, der Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und der Möglichkeit der Wiederholung.

(2) Die Qualifikation der Lehrkräfte, die den Zusatzunterricht an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft erteilen, muss den Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen.

Zu § 24: Neugefasst durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).