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§ 22 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 22 LpflG – Umlage für Ausbildungsvergütungen

Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung für den Beruf der Altenpflegehilfe und für den Beruf der generalistischen Pflegehilfe von den in § 82a Absatz 3 Nummer 1 SGB XI genannten zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und Altenheimen Ausgleichsbeträge erhoben werden, wenn dies erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Satz I gilt nicht, soweit der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist. Die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen ist unabhängig davon, ob in den zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen oder Altenheimen Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Ausbildungsplatzangebots nicht übersteigen. Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 82a Absatz 3 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung Vorschriften zur Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs, zur Datenmeldung, zu Ordnungswidrigkeiten, zur Weiterleitung der Kosten der Ausbildungsvergütungen und zur Rechnungstellung zu erlassen sowie die zuständige Stelle zu bestimmen und diese hoheitlich zu beleihen. Das Sozialministerium ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen.

Zu § 22: Neugefasst durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427), geändert durch G vom 5. 12. 2023 (GBl. S. 437).