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§ 21 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen und Gesundheitsfachberufen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 21 LpflG – Pflegeberufe nach Landesrecht

(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Pflegeberufe, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegen, an staatlich anerkannten Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf die Schulen findet § 5 AltPflG entsprechende Anwendung. Eine Ausbildung in Altenpflegehilfe, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, ist durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zu regeln.

(2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Ausbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung,

  2. 2.

    die Zugangsvoraussetzungen, das Auswahlverfahren,

  3. 3.

    die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung,

  5. 5.

    die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

  6. 6.

    die Ausstellung von Zeugnissen,

  7. 7.

    die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und

  8. 8.

    die Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

(3) Für eine Ausbildung in Berufen nach Absatz 1, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit es sich nicht um Schulen handelt, die dem Schulgesetz für Baden-Württemberg unterliegen.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Schule. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung kann in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe vermittelt werden. Näheres bestimmt die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2. Die Schule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die ausbildenden Einrichtungen stellen die Praxisanleitung sicher. Die Vorschriften des Altenpflegegesetzes über das Ausbildungsverhältnis gelten entsprechend; tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Zu § 21: Neugefasst durch G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).