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§ 18 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Auskunftspflichten und Statistik

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 18 LpflG – Statistik

Nach In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 109 SGB XI wird das Sozialministerium ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Trägern von Leistungen der Familien-, Alten-, Behinderten- und Krankenpflege sowie den Pflegekassen, den privaten Versicherungsunternehmen und dem Medizinischen Dienst anzuordnen. Die Landesstatistik kann insbesondere die in § 109 SGB XI genannten Sachverhalte, soweit sie nicht im Rahmen der Bundesstatistik erhoben werden, umfassen. Die Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik erfassten Sachverhalte gleichzeitig der für Planung und Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörde mit. Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und der ehrenamtlichen Helfer dürfen dem Statistischen Landesamt und der für Planung und Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörde nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 18: Geändert durch V vom 25. 4. 2007 (GBl. S. 252) und G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).