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§ 9 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für die öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LPflegeG – Öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen

(1) Entsprechend dem Ziel gemäß § 2 Absatz 2 sind die öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeplätze vorrangig mit Personen der Zielgruppe gemäß Absatz 2 zu belegen.

(2) Zielgruppe der öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind Personen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit, die ihren Wohnsitz vor der Aufnahme in die Einrichtung im Land Brandenburg haben. Eine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn nach Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht oder durch die Ausübung des Belegungsrechtes verhindert werden kann. In begründeten Einzelfällen können auch Personen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich geförderte teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden.

(3) Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte von ihrer Berechtigung nach § 10 Gebrauch machen, dürfen sie personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber für einen öffentlich geförderten Platz, insbesondere Angaben zum Wohnsitz und zu den Einkommensverhältnissen, verarbeiten, soweit dies für die Bescheinigung der vorrangigen Inanspruchnahme öffentlich geförderter Pflegeplätze erforderlich ist.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).