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§ 13 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für die öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LPflegeG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

  1. 1.

    entgegen § 11 Nummer 1 nicht unverzüglich jeden freiwerdenden öffentlich geforderten Platz meldet,

  2. 2.

    entgegen § 11 Nummer 2 trotz Vorliegen von Anträgen der Zielgruppe gemäß § 9 Absatz 2 die Pflegeplätze mit Personen belegt, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen,

  3. 3.

    entgegen § 11 Nummer 3 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro und in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Eine Ahndung des Verstoßes im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt, wenn die Aufnahme des nicht vorrangig Berechtigten aus medizinischer oder pflegerischer Sicht erforderlich und nachgewiesen ist.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt.

Zu § 13: Angefügt durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).