§ 11 LPflegeG - Pflichten der Träger von öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 8223-2
Die Träger von öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet,
- 1.
auf Verlangen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich die Pflegeeinrichtung liegt, unverzüglich jeden freiwerdenden öffentlich geförderten Platz zu melden,
- 2.
die Pflegeplätze vorrangig mit Personen der Zielgruppe gemäß § 9 Absatz 2 zu belegen,
- 3.
auf Verlangen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich die Pflegeeinrichtung liegt, unverzüglich die für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 9 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, falls erforderlich, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.