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§ 7 LPflegeG
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 7 LPflegeG – Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung

(1) Zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung sollen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch sonstige geeignete Maßnahmen und Projekte gefördert werden. Hierzu können insbesondere gehören

  1. 1.

    die Entwicklung neuer Formen pflegerischer Angebote,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,

  3. 3.

    die Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten, die nicht vom Elften Buch Sozialgesetzbuch erfasst werden und

  4. 4.

    Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität.

(2) Voraussetzungen für die Förderung sind das Einvernehmen des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung mit den nach § 4 Abs. 4 betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten. Der Landespflegeausschuss ist zu beteiligen.

(3) Maßnahmen und Projekte nach Absatz 1 können abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten auch vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung durchgeführt werden. Dabei kann eine von § 4 Abs. 4 Satz 1 abweichende Regelung getroffen werden. Das gilt insbesondere für Modellvorhaben.