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§ 6 LPflegeG
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 6 LPflegeG – Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen

(1) Zur Förderung von laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und zur Entlastung der Pflegebedürftigen von gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB Xl werden den Trägern von Pflegeeinrichtungen Zuschüsse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt.

(2) Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen können pauschale Zuschüsse zur Abgeltung ihrer laufenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 erhalten, sofern sie darauf verzichten, den Pflegebedürftigen Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB Xl gesondert in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Zuschüsse sowie das Antrags-, Bewilligungs- und Nachweisverfahren sind zwischen dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung und den Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten nach einheitlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Dabei ist ein Eigenanteil der Pflegeeinrichtungen wegen ersparter Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Die Landesverbände der Pflegekassen sind anzuhören.

(3) Träger von Einrichtungen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege erhalten für Anspruchsberechtigte nach den §§ 41 oder 42 SGB XI Zuschüsse zur Förderung laufender Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1. Die Zuschüsse werden bis zur Höhe von 90 % der gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 7 gewährt.

(4) Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege erhalten für Anspruchsberechtigte nach § 43 Abs. 1 SGB XI, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 des SGB XII unter Zugrundelegung eines um 66,89 % erhöhten Grundbetrages nicht übersteigt, Zuschüsse zur Förderung laufender Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 (Pflegewohngeld). Entgelte für Unterkunft und Verpflegung im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI sowie Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 und 4 SBG XI bleiben bei der Ermittlung der Einkommensgrenze unberücksichtigt. Das Pflegewohngeld wird einkommensbezogen und vermögensabhängig nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 7 gewährt. Für die Ermittlung und den Einsatz von Einkommen und Vermögen, den Nachrang des Pflegewohngeldes und den Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten gelten das SGB XII und die dazu erlassenen Rechtverordnungen entsprechend. Unterhaltsansprüche, ausgenommen gegenüber Ehegatten, früheren Ehegatten oder auf Grund einer bestehenden oder aufgehobenen Lebenspartnerschaft, bleiben unberücksichtigt.

(5) Zuschüsse nach den Absätzen 3 und 4 werden nur für Pflegebedürftige gewährt, für die ein Sozialhilfeträger im Land Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe endgültig trägt oder im Falle der Sozialhilfeberechtigung zu tragen hätte.

(6) Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 gelten für Versicherte der privaten Pflegeversicherung entsprechend.

(7) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über die Gewährung von Zuschüssen nach den Absätzen 3 und 4, insbesondere die Voraussetzungen, das Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, die Mindest- und Höchstbeträge sowie die Laufzeit der Förderung.