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§ 5 LPflegeG
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 5 LPflegeG – Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur

(1) Für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur, insbesondere zur Stärkung der häuslichen Pflege sowie für qualitätsverbessernde Modernisierungs-, Sanierungs- und Umstrukturierungsvorhaben, können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden. Förderfähig sind Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen ist die Anerkennung des Bedarfs durch den für den Standort der Pflegeeinrichtung zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. Der Landespflegeausschuss ist zu beteiligen.

(3) Bei der Förderung von Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Folgekosten zu berücksichtigen. Förderfähig sind nur die Aufwendungen, die für eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung notwendig sind. Mehraufwendungen für Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI sind nicht förderfähig.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Gewährung von Zuschüssen zu Investitionsaufwendungen nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere das Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, die Höhe der förderfähigen Aufwendungen und die Kostenverteilung bei der Förderung von Pflegeeinrichtungen, die zur Abdeckung eines überregionalen Bedarfs notwendig sind.