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§ 9 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 LPflegEG – Auskunftspflichten und Statistik

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin e. V. und die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung betreiben, sind verpflichtet, der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung die für Zwecke der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(2) Name, Anschrift und Träger der Pflegeeinrichtungen, Art und Umfang des Leistungsangebots sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.