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§ 3 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 LPflegEG – Grundsätze der Förderung

(1) Ein Anspruch auf Einzelförderung wird erst durch die rechtskräftige Bewilligung von Fördermitteln begründet. Die Einzelförderung nach § 5 Abs. 1 erfolgt in der Regel anteilig.

(2) Für Pflegeeinrichtungen, die nach anderen Rechtsvorschriften Leistungsansprüche für die nach diesem Gesetz geförderten Sachverhalte haben, vermindert sich der Anspruch auf Fördermittel entsprechend. Dies gilt auch, soweit der Pflegeeinrichtung Finanzierungsmöglichkeiten durch Dritte zur Verfügung stehen. Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählt nicht dazu.

(3) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. Die Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. Für landeseigene Pflegeeinrichtungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen und dazu auf Verlangen die Geschäftsunterlagen vorzulegen. Bei der Einzelförderung nach § 5 Abs. 1 prüft die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und stellt das Ergebnis der Prüfung durch einen Prüfbescheid fest. Bei der Pauschalförderung nach § 6 gilt die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel mit dem Nachweis der nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen als nachgewiesen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 19. 12. 2005 (GVBl. S. 792).