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§ 87 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → I. Abschnitt – Grundsatz

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 LPersVG

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Bestimmungen des Ersten Teiles insoweit, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.