Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
VI. Abschnitt – Beteiligung des Personalrats → 3. Unterabschnitt – Sonstige Beteiligung
§ 84 LPersVG – Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen
Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern:
- 1.
Personalplanung, Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung,
- 2.
Aufteilung des Personalausgabenbudgets,
- 3.
Erstellung und Anpassung von Gleichstellungsplänen,
- 4.
wesentliche Änderungen der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung,
- 5.
Erweiterung von Dienststellen,
- 6.
Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden,
- 7.
Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden.
Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets gemäß Satz 1 Nr. 1 eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig schriftlich oder mündlich durch das die Entscheidung treffende Beschlussorgan anzuhören.