§ 56 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
IV. Abschnitt – Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat → 2. Unterabschnitt – Gesamtpersonalrat
§ 56 LPersVG – Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 7 entsprechend. Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er an Stelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.