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§ 46 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 4. Unterabschnitt – Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LPersVG – Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene

(1) Die Stufenvertretungen bilden bei Bedarf je eine Arbeitsgemeinschaft auf der Ebene der Hauptpersonalräte und der Ebene der Bezirkspersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jede Stufenvertretung entsendet je ein Mitglied in ihre Arbeitsgemeinschaft.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften der Stufenvertretungen können Angelegenheiten auf der jeweiligen Ebene abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung dieser Ebene hinausgehen. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.

(3) Die Personalräte bei der Staatskanzlei und den Ministerien können Angelegenheiten, die die Staatskanzlei und die Ministerien gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollten, in gemeinsamen Sitzungen erörtern. Die Besprechungsergebnisse sind den Mitgliedern der Landesregierung mitzuteilen. Die Befugnisse und Pflichten der Personalräte bei der Staatskanzlei und den Ministerien werden durch diese Regelung nicht berührt.

(4) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.