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§ 39 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 3. Unterabschnitt – Geschäftsführung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LPersVG – Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrer Tätigkeit an Weisungen der Dienststelle nicht gebunden. Die Tätigkeit im Personalrat darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, soweit sie es für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Befugnisse als erforderlich ansehen durften. Nicht nach § 40 freigestellte Mitglieder des Personalrats haben ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten zu unterrichten, bevor sie den Arbeitsplatz zur Ausübung der Personalratstätigkeit verlassen.

(3) Versäumnis der Arbeitszeit nach Absatz 2 hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge; den Beschäftigten dürfen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Führt das Versäumnis dazu, dass die restliche dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht mehr erfüllt werden kann, so gilt sie als erfüllt.

(4) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Wahrnehmung ihrer Befugnisse außerhalb ihrer Arbeitszeit beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Der Ausgleich von Reisezeiten erfolgt entsprechend § 10 der Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen. Der Anspruch ist vor Ablauf eines Monats zu erfüllen, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird.

(5) Die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Personalrats dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden als die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter. Das gilt auch für allgemeine Zuwendungen.

(6) Soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Personalrats bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Beschäftigter gleichwertig sind.