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§ 27 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Personalrat → 3. Unterabschnitt – Geschäftsführung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LPersVG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ist kein Vorstand gebildet, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind, ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende befugt.

(3) Der Personalrat kann für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Regelungen über die Vertretung treffen. Sie sind der Dienststellenleitung mitzuteilen.