§ 121 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussvorschriften → I. Abschnitt – Gerichtliche Entscheidungen
§ 121 LPersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen,
- 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen,
- 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend.