§ 117 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen
§ 117 LPersVG – Sonderregelungen der Mitbestimmung
(1) Neben den Fällen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 bestimmt der Personalrat auch bei der Genehmigung, der Versagung und dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit mit.
(21) § 78 gilt für Beschäftigte, die maßgeblich die Programmgestaltung beeinflussen, und für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen.
(3) § 78 gilt nicht für die außertariflichen Beschäftigten sowie die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen, Bereichen, Abteilungen, Redaktionen, Studios und vergleichbarer Organisationseinheiten.