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§ 116 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 LPersVG – Einigungsverfahren und Einigungsstelle

(1) Verweigert der Personalrat die Zustimmung oder entspricht die Intendantin oder der Intendant seinen Anträgen nicht, so muss die Angelegenheit innerhalb zweier Wochen nach Abgabe der Erklärung des Personalrats oder der Intendantin oder des Intendanten in einer gemeinsamen Sitzung erörtert werden. Ist dabei eine Einigung nicht herbeizuführen, so können beide Seiten die Angelegenheit binnen einer weiteren Woche der Einigungsstelle zur Entscheidung vorlegen.

(2) Die Einigungsstelle für das ZDF wird bei dem Zentralstudio gebildet. § 75 gilt entsprechend; hierbei entspricht der obersten Dienstbehörde die Intendantin oder der Intendant und der Regierungsgewalt im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 die durch Staatsvertrag zugewiesene Kompetenz der Intendantin oder des Intendanten.