Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 LPersVG – Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 12a TVG, die wesentlich an der Programmgestaltung mitwirken.